Überlässt die GmbH ihrem (wesentlich beteiligten) Geschäftsführer ein Kfz für Fahrten im betrieblichen Interesse der GmbH (Betriebsfahrten), stellt dies keinen Gehaltsbestandteil des Geschäftsführers dar und erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. - VwGH 19. 4. 2018, Ro 2018/15/0003.