Tiroler Landesbedienstetengesetz: § 75 Abs 2 lit b
AngG § 27 Z 1
Untermauert ein Arzt in einem Kündigungsanfechtungsverfahren sein Vorbringen, dass die Kündigung unzulässigerweise aufgrund seiner Hinweise auf verschiedene Missstände in der Patientenversorgung und Behandlungsfehler erfolgt sei, in einem in der öffentlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsatz mit der Schilderung konkreter Sachverhalte unter Nennung der Namen der Patienten, deren Geburts- und Operations- bzw Behandlungsdaten sowie von medizinischen Zusammenhängen, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht seine Entlassung.