ABGB § 1295
StPO: §§ 173, 190, 210
Die Frage, ob sich zu einem bestimmten Tatvorwurf aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ein dringender Tatverdacht iSd § 173 Abs 1 StPO ableiten lässt oder ob kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung (mehr) besteht und daher das Ermittlungsverfahren nach § 190 Z 2 StPO einzustellen ist, kann idR nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In gleicher Weise kann bei der vorliegenden Schadenersatzklage gegen den Bund nach einem Freispruch im sog "Tierschützerprozess" hinsichtlich des behaupteten Fehlverhaltens der Ermittlungsbehörden nur einzelfallabhängig beurteilt werden, ob und inwieweit zusätzliche Beweisergebnisse die Verdachtslage verändert hatten (Zurückweisung der außerordentlichen Revision).