In den Fachliche News 2018/03 vom 14. 5. 2018, BMF-460000/0010-III/6/2018 teilt das BMF als Registerbehörde mit, dass der erste Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens auf den 16. 8. 2018 verschoben wird. Die Abgabe einer erstmaligen Meldung nach dem 1. 6. 2018 bis zum 15. 8. 2018 wird als finanzstrafrechtlich nicht vorwerfbar behandelt. Damit wird die Frist für die erstmaligen Meldungen de facto bis zum 15. 8. 2018 verlängert.