Nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.