Ausgenommen von der Datenschutz-Folgenabschätzung sind gem der V über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV, BGBl II 2018/108) etwa Kundenverwaltung, Rechnungswesen, Logistik, Buchführung, Personalverwaltung, Zutrittskontrollsysteme, Rechts- und Beratungsberufe.