ABGB: § 1497
StPO: § 67
Zur Verjährungsunterbrechung führt auch der Anschluss als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren, das sich gegen denjenigen richtet, der sich nun auf die Verjährung beruft. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Kl die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Pri-