ABGB: §§ 1295, 1299, 1304
Erwirbt der Anleger bereits aufgrund von Aufklärungsfehlern über die Natur der Veranlagung und das damit einhergehenden Totalverlustrisiko ungewollt eine Kommanditbeteiligung, ist eine allenfalls unrichtige Aufklärung über die damit verbundene konkrete Beendigungsmöglichkeitkein eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler.