Die GmbH ist - auch wegen ihres Haftungsregimes - die beliebteste Gesellschaftsform in Österreich. Aufgrund der gesetzlichen Haftungsregelung können Gesellschaftsgläubiger nur von der GmbH selbst Befriedigung verlangen; eine direkte Inanspruchnahme der Gesellschafter ist grundsätzlich nicht möglich. Von diesem Haftungsprivileg soll es jedoch unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen geben. Einer dieser Fälle ist die Durchgriffshaftung, wobei in diesem Beitrag das Hauptaugenmerk auf die Fallgruppe der Vermögensvermischung gelegt wird.