In einem von Amts wegen eingeleiteten Prüfverfahren hat der VfGH ausgesprochen, dass der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 7m Abs 7 AVRAG idF BGBl I 2014/94 verfassungswidrig war: Das Rechtsstaatsprinzip und der daraus abgeleitete Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verbieten, dass der Rechtsschutzsuchende generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung seines Rechtsschutzgesuchs belastet wird. VfGH 2. 3. 2018, G 260/2017.