vorheriges Dokument
nächstes Dokument

EuGH: Luftfrachtführer - Schadensanzeige betr Reisegepäck

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2018/212RdW 2018, 269 Heft 5 v. 21.5.2018

Bei einer Beschädigung von Reisegepäck oder Gütern muss der Betroffene gem Art 31 Luftverkehrsübereinkommen von Montreal (Montrealer Übereinkommen; MÜ) "unverzüglich nach Entdeckung des Schadens [...] dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten" (bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen 7 Tagen und bei Gütern binnen 14 Tagen nach der Annahme; Abs 2). Jede Beanstandung "muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden" (Abs 3). Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer - außer bei dessen Arglist - ausgeschlossen (Abs 4).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte