Bei einer Beschädigung von Reisegepäck oder Gütern muss der Betroffene gem Art 31 Luftverkehrsübereinkommen von Montreal (Montrealer Übereinkommen; MÜ) "unverzüglich nach Entdeckung des Schadens [...] dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten" (bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen 7 Tagen und bei Gütern binnen 14 Tagen nach der Annahme; Abs 2). Jede Beanstandung "muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden" (Abs 3). Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer - außer bei dessen Arglist - ausgeschlossen (Abs 4).