Die vorliegende Bedingung "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" umfasst Ansprüche aus Versicherungsverträgen bzw schuldrechtlichen Verträgen "des Versicherungsnehmers". Aus der Forderung nach einem Vertrag des Versicherungsnehmers ergibt sich auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, dass als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in dem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist, sohin wenn dem Versicherungsnehmer Einfluss auf die konkrete inhaltliche Ausformung des Vertrags zukommt und er damit auch das daraus resultierende Streitpotenzial prägt. OGH 24. 1. 2018, 7 Ob 211/17f.