Nach § 2 Abs 2a erster Fall EStG 1988 dürfen Verluste aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften nicht ausgeglichen werden, wenn für den Beteiligten das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund gestanden ist. Wurde gegenüber den potenziellen Anlegern mit dem Steuervorteil geworben, dann spricht dies für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs 2a EStG. - VwGH 21. 2. 2018, Ro 2016/13/0027-0029.