ASVG: § 58 Abs 5, § 67 Abs 10
Mit dem SRÄG 2010 BGBl I 2010/62 wurde die Haftung der Vertreter juristischer Personen nach § 67 Abs 10 ASVG auf den Fall der schuldhaften Nichtabfuhr von SV-Beiträgen erweitert, indem in einem neuen § 58 Abs 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der Vertreter juristischer Personen, der gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und der Vermögensverwalter näher normiert wurden. Da aber von § 58 Abs 5 ASVG die Vertreter von Personengesellschaften (OG, KG) nicht umfasst werden, bleibt es für diesen Personenkreis bei einer eingeschränkten persönlichen Haftung iSd Erk des verstärkten Senates VwGH 12. 12. 2000, 98/08/0191: Diese haften weiterhin nur für nicht abgeführte, einbehaltene DN-Beiträge (§ 153c Abs 2 StGB) und für Beitragsausfälle aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind.