Der Verdienstentgang aus einem Pyramidenspiel, das in Österreich verboten ist und daher im Ausland ausgeübt wird, kann keinen ersatzfähigen Schaden nach dem StEG 1969 darstellen, auch wenn es im Ausland möglicherweise erlaubt ist. OGH 29. 11. 2017, 1 Ob 190/17y. (Hinweis: Im vorliegenden Fall war noch das StEG 1969 und nicht das StEG 2005 anzuwenden.)