Gem § 4 Abs 1 ZTG sind Ziviltechniker "auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet" ua zur "berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts" berechtigt, "sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird". Abgesehen von bundesgesetzlich geforderten besonderen Berechtigungen kommt somit dem Fachgebiet des Ziviltechnikers hervorragende Bedeutung zu und der Gesetzgeber lässt erkennen, dass es ihm nicht auf die organisatorische Zurechnung des Organs ankommt, vor dem vertreten werden soll, sondern vielmehr darauf, dass ein hoheitlicher Entscheidungsträger ("Behörde") berufen ist, in einer Sache zu entscheiden, die zu dem Fachgebiet gehört, das von der Befugnis des Ziviltechnikers umfasst ist.