Das Wohnrecht ist ein nicht übertragbares Recht. Der entgeltliche Verzicht auf ein eingeräumtes Wohnrecht führt beim Verzichtenden zu Leistungseinkünften nach § 29 Z 3 EStG. - VwGH 31. 1. 2018, Ro 2017/15/0018.
Das Wohnrecht ist ein nicht übertragbares Recht. Der entgeltliche Verzicht auf ein eingeräumtes Wohnrecht führt beim Verzichtenden zu Leistungseinkünften nach § 29 Z 3 EStG. - VwGH 31. 1. 2018, Ro 2017/15/0018.