ArbVG: §§ 110, 133 Abs 6
In Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsendet der (Zentral-)BR gem § 110 Abs 1 ArbVG ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis der BR-Mitglieder. Dass die Bestimmung auf Theaterunternehmen nicht anzuwenden ist (§ 133 Abs 6 ArbVG), sodass es hier zu keiner Mitwirkung der AN-Vertreter im Aufsichtsrat kommt, ist angesichts der