KV-Bord: Lohnordnung
AÜG: § 10 Abs 1
Das Berufsbild der "fliegenden Köche", deren Hauptaufgabe es ist, auf Langstreckenflügen in der Business Class die vom Caterer halbfertig vorbereiteten Speisen direkt an Bord fertig zuzubereiten, und die darüber hinaus die Flugbegleiter bei diversen Tätigkeiten, so etwa beim Service in der Kabine, unterstützen, ist mit dem Berufsbild der Senior-Flugbegleiter, deren Schwerpunkt in der Aus- und Fortbildung in sicherheitsrelevanten Aspekten liegt, nicht vergleichbar; eine Überschneidung der beiden Berufsbilder besteht im Wesentlichen nur im Getränke- und Speisenservice, der für beide nicht die Hauptaufgabe darstellt. Ein Anspruch der "fliegenden Köche" auf das Senior-Flugbegleitern zustehende Entgelt über Rückgriff auf § 10 Abs 1 AÜG ("das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt") kommt daher jedenfalls nicht in Betracht.