ABGB: § 1311
GewO 1994: § 39
Der gewerberechtliche Geschäftsführer (§ 39 GewO 1994) muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Unbefugte Tätigkeiten, die von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sind und ein fremdes Gewerbe betreffen, müssen unterbleiben.