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Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Haftung gegenüber Auftraggebern

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/129RdW 2018, 162 Heft 3 v. 19.3.2018

ABGB: § 1311

GewO 1994: § 39

Der gewerberechtliche Geschäftsführer (§ 39 GewO 1994) muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Unbefugte Tätigkeiten, die von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sind und ein fremdes Gewerbe betreffen, müssen unterbleiben.

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