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Offenlegung - Nachlass von Zwangsstrafen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2018/125RdW 2018, 160 Heft 3 v. 19.3.2018

GEG: § 9

UGB: § 285

Die Regelung des § 285 Abs 3 UGB idgF RÄG 2014 (gänzlicher oder teilweiser Nachlass einer Zwangsstrafe) stellt eine lex specialis für die Nachsicht iSd § 9 GEG dar. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle müssen aber kumulativ vorliegen. Die langjährige hartnäckige Verweigerung der Offenlegung stellt kein geringes Verschulden dar. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 367 BlgNr 25. GP 20) stellen ausdrücklich klar, dass ein geringes Verschulden "bei beharrlicher und lang dauernder Verweigerung der Offenlegung" nicht in Betracht kommt. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur.

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