ZaDiG: §§ 3, 32
Bargeldbehebungen mit der Kontokarte an Geldausgabeautomaten, die von Dritten betrieben werden, sind nicht Teil des Rahmenvertrags zwischen dem Kunden und seiner kontoführenden Bank und damit keine vereinbarte Zahlungsdienstleistung der Bank. Soweit nicht ihre eigenen Geldausgabeautomaten betroffen sind, erschöpft sich die Verpflichtung der kartenausgebenden Bank darin, dem Kunden den Zugang zum Bankomat- bzw Maestro-System zu ermöglichen. Auf die Bedingungen, unter denen der Kunde von diesem Zugang Gebrauch machen kann, hat das kartenausgebende Kreditinstitut aber bei unabhängigen Geldausgabeautomaten keinen Einfluss. Der unabhängige Betreiber eines Geldausgabeautomaten ist daher auch nicht Erfüllungsgehilfe des kartenausgebenden Kreditinstituts. Eines näheren Eingehens auf die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des unabhängigen Betreibers eines Geldausgabeautomaten bedarf es hier nicht.