ABGB: § 1392
BWG: § 38
Der Name und die Kontaktdaten des Kreditnehmers, die Kreditaufnahme, die Höhe des Kreditvolumens und die mit der Rückzahlung verbundenen Umstände können bankgeheimnisrelevante Tatsachen iSd § 38 BWG darstellen. Der Schutz des Kunden vor einer Offenbarung oder Verwertung der maßgeblichen Daten fällt nicht schon dann weg, wenn das Kreditinstitut bloß von dritter Seite mit solchen Daten konfrontiert wird, schafft in solchen Fällen idR doch erst eine bestätigende Reaktion des Kreditinstituts Gewissheit über die Richtigkeit des Informationsgehalts.