Die vorliegende Zinsgleitklausel in den Vertragsformblättern für Kreditverträge bezieht sich auf die "Liquiditätspufferkosten", für die wiederum ua die Differenz zwischen "gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft" und "UDRB (‚Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite Bundesanleihen‘)" maßgeblich sein sollen. Während sich die UDRB mithilfe des UDRBG, BGBl I 2015/4, ermitteln lässt - auch wenn dieses Gesetz außerhalb interessierter Kreise wenig Bekanntheit erlangt haben mag -, ist für den interessierten Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des OGH wohl keinesfalls klar, was unter "gewichtete Kreditzinssätze - Neugeschäft" zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall waren die Angaben dazu in der Klausel und in dem zusätzlich ausgehändigten Informationsblatt nicht ausreichend klar (und überdies teilweise voneinander abweichend). Überdies wurde in den Vertragsformblättern zur Auffindbarkeit dieses Parameters nur auf die Startseite der OeNB verwiesen ("veröffentlicht ua auf www.oenb.at "), wo sich erst über zahlreiche Links die Grundlagen auffinden lassen, auf deren Basis die "gewichteten Kreditzinssätze - Neugeschäft" errechnet werden können.