Der BFH hat mit Urteil vom 20. 10. 2016, V R 31/15,1 entschieden, dass sich der Ort einer grenzüberschreitenden Lieferung nach § 3 Abs 6 Satz 1 UStG richtet, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht und die Versendung nicht abgebrochen wird. Sind diese Voraussetzungen eingehalten, liegt eine einheitliche Versendungslieferung auch dann vor, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird. Durch Schreiben vom 10. 10. 20172 hat sich das BMF dieser Rechtsprechung angeschlossen und den UStAE entsprechend geändert. Dennoch löst dieses Schreiben nicht alle Praxisfragen.