Ein Steuerpflichtiger verliert das Recht auf Vorsteuerabzug oder Steuerbefreiung, wenn er wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Umsatz an einer Steuerhinterziehung eines Dritten beteiligt. Den Steuerpflichtigen trifft bei der Auswahl seiner Vertragspartner somit eine Sorgfaltspflicht. Nach Ansicht der Autorin sind Inhalt und Grenzen dieser Sorgfaltspflicht anhand der Kriterien der Sphärenverantwortung und der Beweisnähe zu bestimmen.