Der Mitunternehmeranteil eines atypisch stillen Gesellschafters kann nur im Falle eines real positiven Werts Gegenstand einer Einbringung iSd Art III UmgrStG oder einer unentgeltlichen Übertragung iSd § 6 Z 9 lit a EStG sein. Bei einem negativen Wert oder einem Wert von null ist die Übertragung als entgeltlicher Vorgang zu behandeln, was zur Nachversteuerung des nicht aufzufüllenden negativen Kapitalkontos nach § 24 Abs 2 EStG führt. Der VwGH behandelt in diesem Erkenntnis auch das steuerliche Schicksal des wegfallenden negativen Kapitalkontos des ausscheidenden stillen Gesellschafters in der Steuerbilanz der verbliebenen Mitunternehmerschaft. - VwGH 18. 12. 2017, Ra 2015/15/0080.