Die einschränkenden einkommensteuerlichen Regelungen für "Kapitalvermögen" iSd § 27 Abs 3 EStG, wie insb die Beschränkung der Verlustausgleichsmöglichkeit nach § 6 Z 2 lit c EStG, stellen auf Aktivvermögen ab und sind nicht auf Verbindlichkeiten anwendbar. - VwGH 18. 12. 2017, Ro 2016/15/0026.