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Betreuertätigkeit in Behindertenwerkstätte - keine Schwerarbeitszeiten

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2018/94RdW 2018, 108 Heft 2 v. 19.2.2018

APG: § 4 Abs 4

Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 5

Als Schwerarbeit iSd § 4 Abs 4 APG bzw § 607 Abs 14 ASVG gilt nicht jede berufsbedingte Pflegetätigkeit von Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, mag sie auch psychisch belastend sein, sondern nur die in § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung umschriebenen Pflegetätigkeiten, wie etwa in der Hospiz- oder Palliativmedizin oder die Betreuung von Pfleglingen mit einem Pflegebedarf zumindest der Stufe 5 des BPGG.

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