ASVG: § 162 Abs 3
MSchG: §§ 8, 14
Liegen im dreimonatigen Beobachtungszeitraum des § 162 Abs 3 ASVG für die Bemessung des Wochengeldanspruchs Zeiten, in denen die DN ein geringeres Entgelt bezog, weil bisher regelmäßig bezogene Überstundenentgelte wegen des gesetzlichen Verbots der Leistung von Überstunden während der Schwangerschaft weggefallen sind, bleiben diese Zeiten gem § 162 Abs 3 lit b ASVG bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht und sind nur jene Zeiten für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehen, in denen es zu keiner Kürzung des Entgelts infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots gekommen ist.