VersVG: §§ 69, 70
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt gem § 69 Abs 1 VersVG anstelle des Veräußerers der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis ein. Nach § 70 Abs 1 und 2 VersVG haben Versicherer und Erwerber das Recht, den Versicherungsvertrag aus diesem Anlass zu kündigen.