ABGB: §§ 914 f
AWB: Art 1
Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet nach dem vorliegenden Art 1.1 AWB (Allgemeine Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden) Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Zu den angeführten Warmwasserversorgungs- und Heizungsanlagen gehören auch Wärmepumpenanlagen. Das Kondensat, das sich in einer Wärmepumpenanlage bildet und - der Konstruktion entsprechend - über eine Kondensatwanne und ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet werden soll, wird vom verständigen Versicherungsnehmer als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung und damit als Leitungswasser im Sinne der Bedingungen angesehen.