ABGB: §§ 914 f
Ganz allgemein ist der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss.