ABGB: §§ 6, 7, 1029
PartG: § 1
Es liegt im allgemein Interesse der Rechtsordnung, dass juristische Personen tunlichst vertreten sein sollen. Dementsprechend normiert § 1 Abs 4 Z 1 PartG, dass die Satzung einer politischen Partei auch Angaben über die Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis zu enthalten hat. Nach der Intention des Gesetzgebers soll sich aus der (öffentlich einsehbaren) Satzung die Vertretungsbefugnis auch für Dritte feststellen lassen.