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EuGH: Gründung und Verkauf von Firmenmänteln - GeldwäscheRL

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Barbara TumaRdW 2018/71RdW 2018, 91 Heft 2 v. 19.2.2018

RL 2005/60/EG : Art 2, Art 3

EStG: §§ 27, 27a

Die Gründung einer Gesellschaft ist ein Vorgang, der aufgrund der damit verbundenen finanziellen Transaktionen naturgemäß ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung birgt. Solche Transaktionen können die Einschleusung illegaler Erlöse in das Finanzsystem erleichtern, weshalb es angebracht ist, die Identität des Kunden und jedes Begünstigten dieses Geschäfts zu überprüfen und Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Gesellschaft für einen Dritten gründen, den Verpflichtungen zu unterwerfen, die die RL 2005/60/EG vorschreibt (nunmehr: RL [EU] 2015/849, "4. GeldwäscheRL"). Unter die Verpflichteten der RL fallen daher auch "Dienstleister für Trusts und Gesellschaften", die geschäftsmäßig für Dritte Gesellschaften oder andere juristische Personen gründen. Dabei ist es nicht erheblich, ob die Gesellschaften im Auftrag eines konkreten Dritten (Kunden) gegründet werden oder aber auf Vorrat im Hinblick auf ihren späteren Verkauf an einen potenziellen Kunden.

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