Nach Ansicht des EuGH verliert ein Kl nicht die Verbrauchereigenschaft - und kann sich somit auf den Verbrauchergerichtsstand berufen (hier: für eine datenschutzrechtliche Klage gegen Facebook) -, wenn er nach Nutzung des Angebots als Verbraucher (hier: privates Facebook-Konto) iZm der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Unternehmer Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.