Der VwGH2 versagte nach einem Zusammenschluss gem Art IV UmgrStG eine über das Beteiligungsausmaß hinausgehende Verlustzuweisung an den (fremden) atypisch stillen Gesellschafter, weil keine entsprechenden wirtschaftlichen Gründe vorlagen. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Folgen dieses Judikat für die zukünftige steuerliche Bilanzierung in diesem konkreten Fall hat, und ob der VwGH nicht auch zu einem anderen Ergebnis kommen hätte können.