Nur "Eigentumswohnungen" iSd Wohnungseigentumsgesetzes (und Eigenheime) können unter die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 fallen; eine analoge Anwendung der Befreiung auf andere Wohnungen ist nicht möglich. - VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0002.