UWG: § 2
Auch der Gebrauch einer registrierten Marke (hier Verbandsmarke "Baumeister § BAUANWALT §") kann im Einzelfall beim Publikum unrichtige Vorstellungen erwecken und damit gegen § 2 UWG verstoßen.
Die Schlussfolgerung, der durchschnittliche Konsument vermute wegen der Bezeichnung "Bauanwalt" eine Vertretungsbefugnis, die über jene des Baumeisters hinausgehe, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur, zumal die gedankliche Verbindung zu einer rechtsberatenden und vertretenden Tätigkeit durch die Verwendung zweier Paragrafenzeichen verstärkt wird. Schon wegen dieser stark vom Einzelfall geprägten Umstände bedarf die Ansicht, dass die Bezeichnung "§ BAUANWALT §" irreführend sein kann, keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.