MaklerG: § 6
Wenn der Makler erkennbar für einen Auftraggeber tätig wurde (hier: für den Verkäufer einer Liegenschaft), kann die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrags gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gegeben hat, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Gesprächs- bzw Verhandlungspartner zu erwarten.