Der dt BGH befasste sich kürzlich mit vertraglich nicht ausdrücklich geregelten Rechtsfolgen des PayPal-Käuferschutzes. Die Verabredung, den Kaufpreis über das Internet-Bezahlsystem PayPal zu begleichen, sei zwar so zu verstehen, dass die Kaufpreisforderung erlischt, sobald der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Verkäufers eingelangt ist. Zugleich werde jedoch konkludent die Nebenabrede getroffen, dass die Forderung wiederbegründet wird, wenn ein Käuferschutzantrag Erfolg hat und eine Rückbuchung erfolgt. Ein erfolgreicher Antrag des Käufers auf Käuferschutz hindert daher den Verkäufer nicht daran, den Kaufpreis einzufordern. BGH 22. 11. 2017, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16.