Die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung (hier: bei der irischen Berufsorganisation der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen "personenbezogene Daten" iSd Art 2 Buchst a RL 95/46/EG dar. Diese Einordnung eröffnet für den Prüfling grds ein Recht auf Auskunft und Berichtigung.