ZaDiG aF: § 36 Abs 1, § 46
ABGB: § 1304
Ein Sachverhalt, der vor Inkrafttreten des ZaDiG 2018 mit 1. 6. 2018 endgültig abgeschlossen ist, ist weiterhin nach dem ZaDiG aF zu beurteilen.
ZaDiG aF: § 36 Abs 1, § 46
ABGB: § 1304
Ein Sachverhalt, der vor Inkrafttreten des ZaDiG 2018 mit 1. 6. 2018 endgültig abgeschlossen ist, ist weiterhin nach dem ZaDiG aF zu beurteilen.