Während Kapitalgesellschaften ihr Vermögen seit Langem nicht nur verschmelzen, sondern auch spalten können, war das bei Genossenschaften bisher nicht der Fall. Durch das mit 1. 1. 2019 in Kraft tretende Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) BGBl I 2018/69 wird sich das ändern. Das neue Gesetz kann nicht nur für Genossenschaften und ihre Mitglieder, sondern insb auch für Vertragspartner und sonstige Gläubiger von Genossenschaften relevant werden.