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Pensionsabfindungen: Grenzbetrag 2019

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2018/519RdW 2018, 686 Heft 11 v. 19.11.2018

Laut Homepage der FMA vom 24. 10. 2018 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2019 12.600 €. Dementsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG ab 2019 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 12.600 € nicht übersteigt (anderenfalls ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern; § 124b Z 53 EStG).

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