KBGG: § 24 Abs 1 Z 2
Das für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes zwingend notwendige Erfordernis der durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit während der letzten 6 Monate (nunmehr 182 Kalendertage) vor der Geburt des Kindes ist erfüllt, wenn in diesem 6-monatigen Beobachtungszeitraum Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen liegen.