KBGG: § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil nur, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei ein gemeinsamer Haushalt gem § 2 Abs 6 KBGG nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der erkennbare Zweck dieser Regelung liegt darin, den Krankenversicherungsträgern Verwaltungsaufwand zu ersparen, indem aufwendige Prüftätigkeiten vermieden werden und so eine Entlastung der Krankenversicherungsträger erreicht wird.