Im vorliegenden Fall war die Verzollung eines Pkw Gegenstand einer Abgabenhinterziehung. Der Nennung der Fahrgestellnummer des Pkw im RIS ohne Anonymisierung dieser Fahrgestellnummer kann sich der (nunmehrige) Fahrzeugeigentümer nicht widersetzen. Es handelt sich hiebei weder um ein Datum iSd § 15 Abs 4 OGHG, das einer Anonymisierung zugänglich wäre, noch um ein personenbezogenes Datum iSd Art 4 Z 1 DSGVO betr den Fahrzeugeigentümer. OGH 13. 8. 2018, 14 Os 103/02.